Endet das Dienstverhältnis eines gepfändeten Schuldners, hat der Drittschuldner die betreibenden Gläubiger oder den Verwalter davon bis zum 7. des übernächsten Monats zu verständigen (Verständigung vom Bezugsende). Tritt ein ausgeschiedener Schuldner binnen 12 Monaten wieder beim selben Drittschuldner ein, leben die im früheren Dienstverhältnis begründeten Exekutionen automatisch wieder im früheren Rang auf.