Aufwandsentschädigungen sind, soweit sie den in Ausübung der Berufstätigkeit tatsächlich erwachsenden Mehraufwand abgelten, gänzlich unpfändbar. Da sie grundsätzlich keinen Verdienstcharakter aufweisen und der gepfändeten Person ungeschmälert zukommen sollen, sind sie bei der Pfändungsberechnung auszuklammern.