Im engen Zusammenhang mit der Gewährleistung steht das sich aus dem Zug-um-Zug-Prinzip ergebende Leistungsverweigerungsrecht des auf Zahlung bzw Gegenleistung belangten Übernehmers einer mangelhaften Sache. Diese sogenannte „Einrede des nicht erfüllten Vertrages“ steht dem Nacherfüllung fordernden Übernehmer grundsätzlich im Hinblick auf den gesamten Kaufpreis zur Verfügung. Liegt allerdings ein grobes Missverhältnis vor (Mangel sehr gering, Kaufpreis sehr hoch), dann kann die Zurückbehaltung des gesamten Entgelts schikanös sein.