Ein Mangel kann nach §§ 922 ff ABGB auch darin liegen, dass die Leistung die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften nicht aufweist. Welche Eigenschaften das sind, ist auf Grundlage des jeweiligen Vertrages zu bestimmen. Es stellt sich die Frage, was der Erwerber konkret erwarten durfte. Gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften müssen nicht ausdrücklich vereinbart werden, sondern gelten als stillschweigend vereinbart. Erst eine gegenteilige Vereinbarung schließt die Miteinbeziehung in den Vertrag aus.