Für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten sieht § 933 ABGB spezielle Fristen vor. Die Länge der Frist hängt von der Art der Sache, dem Beginn des Fristenlaufes und von der Art des Mangels ab. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfristen ist möglich. Eine Verkürzung ist im Anwendungsbereich des KSchG hingegen nur in engen Grenzen, im allgemeinen Privatrecht unter Berücksichtigung der Sittenwidrigkeitsgrenze jedoch generell zulässig. Mit 1.1.2022 treten bedeutende Änderungen für ab diesem Zeitpunkt geschlossene Verträge in Kraft.