Die Leistungsfrist ist der Zeitraum, innerhalb dessen der Verpflichtete die Leistung zu erbringen und der Berechtigte die Leistung anzunehmen hat. Die Leistungsfrist bestimmt sich vorrangig nach der Parteienvereinbarung, ansonsten kann sich diese aus Natur und Zweck der Sache ergeben. In bestimmten Fällen können sich aus dem Gesetz Fälligkeitsvorschriften ergeben. Kann die Leistungsfrist nicht auf diese Arten bestimmt werden, so greifen die Regelungen von § 904 Satz 1 bzw § 1417 ABGB ein, wonach die Leistung sogleich, ohne unnötigen Aufschub, gefordert werden kann.