Grundsätzlich ist der Gläubiger nicht verpflichtet eine andere Leistung als die vertraglich vereinbarte Leistung als Erfüllung anzunehmen, ebenso kann der Schuldner nicht gezwungen werden, etwas anderes als vereinbart wurde, zu leisten. Durch beiderseitiges Einverständnis kann das Schuldverhältnis durch eine andere Leistung als die vereinbarte, erfüllt werden. Durch diese Leistung an Zahlungs statt (§ 1414 ABGB) erlischt das Schuldverhältnis sofort und endgültig. Die Hauptleistung des Vertrages wird geändert.