Der Lehrling hat Anspruch auf ein Lehrlingseinkommen, das grundsätzlich in Geld zu leisten ist. Die konkrete Höhe ergibt sich meist aus dem Kollektivvertrag, manchmal aus einer Verordnung des Bundeseinigungsamtes. Gesetzlich oder kollektivrechtlich geregelte Zulagen, Zuschläge, Aufwandersätze uÄ stehen dem Lehrling im selben Ausmaß wie anderen Arbeitnehmern zu, es sei denn, die diesbezügliche Regelung sieht für Lehrlinge Abweichendes vor. Beim dem Lehrling gebührenden Überstundenentgelt ist zu unterscheiden, ob es sich um einen unter oder über 18-jährigen Lehrling handelt.