Während für volljährige Lehrlinge das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz gelten, sind bei unter 18-jährigen Lehrlingen die Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes zu beachten. Unter 16-jährige Lehrlinge dürfen zu Überstundenarbeit gar nicht, Lehrlinge nach Vollendung des 16. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur in sehr eingeschränktem Ausmaß herangezogen werden. Für alle Lehrlinge gelten Besonderheiten bei Kurzarbeit im Betrieb oder einem allfälligen Wunsch nach Elternteilzeit.