Hinweis
Die Corona-Kurzarbeit endet mit 30. September 2023. Unter bestimmten Voraussetzungen wird Kurzarbeit auch nach dem 30. September 2023 möglich sein, Über die nähere Ausgestaltung der Kurzarbeit ab 1.10.2023 laufen Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern.
Sobald die Verhandlungen abgeschlossen sind, wird Näheres dazu auf der Kurzarbeits-Webseite der WKO zu finden sein.
Grundlagen für die Kurzarbeitsbeihilfe sind § 37b AMSG, die Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe AMF/17-2022 und die darauf aufbauende Sozialpartnervereinbarung (Formularversion 12.0 )
Allgemeines
Bei Kurzarbeit muss der Arbeitgeber generell 15 % der Zusatzkosten plus die in der Sozialpartnervereinbarung festgesetzte Erhöhung der Kurzarbeitsunterstützung (genannt Zuschlag) aus eigener Tasche tragen.
Personenkreis
In die Kurzarbeit können nur Personen einbezogen werden, die vor Beginn der Kurzarbeit mindestens für einen vollen Kalendermonat arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren.
Kurzarbeit ist nicht möglich für
- Lehrlinge
- geringfügig Beschäftigte,
- Personen, die das Regelpensionsalter erreicht und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt haben,
- Beamtinnen und Beamte.
Nicht ausgeschlossen ist Kurzarbeit für Personen, die von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind, weil sie
- das 63. Lebensjahr vollendet haben oder
- die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Hacklerpension) oder eine Schwerarbeitspension erfüllen.
Hinweis
Die Befreiung des Arbeitnehmers von der Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung bei einer monatlichen Beitragsgrundlage von höchstens € 1.885,– schadet ebenfalls nicht.
Zu berücksichtigende Ausfallstunden
Kurzarbeitsbeihilfe gebührt nur für Arbeitsausfälle wegen Kurzarbeit, nicht jedoch, wenn die Verpflichtung zur Arbeitsleistung aus einem anderen Grund ausfällt (der Arbeitnehmer auch ohne Kurzarbeit nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet wäre).
Es liegt kein Arbeitsausfall wegen Kurzarbeit vor, wenn Arbeitsstunden ausfallen
- an Feiertagen (Ausnahme: wenn normalerweise an Feiertagen gearbeitet wird wie zB in Spitälern, durchlaufenden Schichtbetrieben, etc),
- bei Urlaub,
- an von Urlaubstagen umschlossenen Tagen,
- bei einem Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,
- bei Karenz,
- für Zeiten einer Entgeltfortzahlung nach dem Epidemiegesetz (wird dem Arbeitgeber vom Bund ersetzt),
- für Zeiten eines Anspruchs auf Dienstfreistellung.
Sonderfall Krankenstand
Bei einem Krankenstand fallen die Arbeitsstunden wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und nicht wegen Kurzarbeit aus. Der Arbeitnehmer hätte auch ohne Kurzarbeit seine Arbeitsleistung nicht erbracht.
Die KUA-Richtlinie bestimmt jedoch in Punkt 6.7, dass für die während der Zeit der Entgeltfortzahlung sonst ausgefallenen Arbeitsstunden Kurzarbeitsbeihilfe gezahlt wird. Bei halber Entgeltfortzahlung sinkt die Zahl der verrechenbaren Ausfallstunden auf die Hälfte.
AUVA-Zuschuss und Kurzarbeitsbeihilfe
Die Stunden, für die der Arbeitgeber Anspruch auf Teilersatz des Krankenentgelts durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat, gelten nicht als Ausfallstunden für die Berechnung der Kurzarbeitsbeihilfe.
Hinweis
Im Falle eines Krankenstandes ist von Betrieben mit höchstens 50 Beschäftigten vorrangig um einen AUVA Zuschuss anzusuchen. Für Stunden, für die dieser Zuschuss nicht gebührt (zB weil der Krankenstand nicht länger als 10 Tage dauert oder die Dauer des Zuschusses durch vorangehende Erkrankungen oder Unfälle bereits ausgeschöpft ist), besteht Anspruch auf Kurzarbeitsbeihilfe.
Basis für die Berechnung der Kurzarbeitsbeihilfe
Ausgangspunkt für die Berechnung der Kurzarbeitsbeihilfe ist das in der Sozialversicherung beitragspflichtige Bruttoentgelt (§ 49 ASVG) des letzten Kalendermonats vor Beginn der Kurzarbeit, wobei jedoch Entgeltteile, welche die monatliche Höchstbeitragsgrundlage übersteigen, unberücksichtigt bleiben.
Hinweis
Bei Berechnung der Kurzarbeitsunterstützung gibt es keine Limitierung mit der Höchstbeitragsgrundlage.
Zuschläge und Zulagen werden berücksichtigt, wenn sie regelmäßige Gehaltsbestandteile sind. Bei Zulagen und Zuschlägen in unterschiedlicher Höhe wird der Durchschnitt der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der Kurzarbeit herangezogen.
Überstundenpauschalen, die bei Beginn der Kurzarbeit nicht widerrufen wurden, und in All-inclusive Vereinbarungen enthaltene Überstundenentgelte werden berücksichtigt.
Unberücksichtigt bleiben für die Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe:
- in der Sozialversicherung beitragsfreie Bezüge (zB Essensbons, Fahrtkostenersatz)
- Entgeltteile, welche die monatliche Höchstbeitragsgrundlage übersteigen
- Überstundenentgelte, mit denen die tatsächliche Leistung von Überstunden abgegolten wird und Überstundenpauschalen, die bei Beginn der Kurzarbeit widerrufen wurden
- Zahlungen, die in der Sozialversicherung als Sonderzahlungen gelten.
Hinweis
Sonderzahlungen werden nicht bei der Basis sondern bei der Berechnung der Kurzarbeitsbeihilfe pauschal berücksichtigt.
Bemessungsgrundlage für die Kurzarbeitsbeihilfe bei Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten
Anders als ausbezahlte Überstundenentgelte werden Entgelte für Mehrstunden von Teilzeitbeschäftigten bei der Basis für die Berechnung der Kurzarbeitsbeihilfe berücksichtigt. Es wird (wie bei der Kurzarbeitsunterstützung) ein Durchschnitt der in den letzten drei Monaten vor Beginn der Kurzarbeit ausbezahlten Mehrstunden (Grundlohn plus Zuschlag) errechnet.
Durch die Kurzarbeitsbeihilfe ersetzte Zusatzkosten
Folgende bei Kurzarbeit anfallende Zusatzkosten werden bei Berechnung der Kurzarbeitsbeihilfe berücksichtigt:
- Kurzarbeitsunterstützung an den Arbeitnehmer, nach der Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle (ohne den in der Sozialpartnervereinbarung festgesetzten Erhöhungsbetrag von 9 % bzw 15 %).
- Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge und sonstige Lohnabgaben des Arbeitgebers (wie zB Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds etc) von der nach der Kurzarbeit-Mindestbruttoentgelt-Tabelle gebührenden Kurzarbeitsunterstützung pauschaliert mit 27 %.
- Differenz bei Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration, die sich aus der ungekürzten Berücksichtigung der Kurzarbeitszeiten für die Sonderzahlungen ergibt (unabhängig von den tatsächlichen Sonderzahlungen mit 1/6 der Differenz).
- Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge und sonstige Lohnabgaben des Arbeitgebers von der ersetzten Differenz bei Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration, pauschaliert mit 30 %.
- Arbeitgeber- und Arbeitnehmersozialversicherungsbeiträge von der Differenz zwischen dem Teilentgelt des Arbeitnehmers plus der nach der Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle gebührenden Kurzarbeitsunterstützung und der Beitragsgrundlage, pauschaliert mit 39 %.
Hinweis
Von diesen Zusatzkosten werden dem Unternehmen 85 % ersetzt.
Durch die Kurzarbeitsbeihilfe nicht ersetzte Zusatzkosten
Die durch die Kurzarbeitsbeihilfe nicht ersetzten Zusatzkosten stiegen sukzessiv.
- Schon mit Beginn der Corona-Kurzarbeit wurden bei Berechnung der Kurzarbeitsunterstützung auch Einkommensteile über der Höchstbeitragsgrundlage herangezogen, bei Berechnung der Kurzarbeitsbeihilfe war die Basis jedoch immer mit der Höchstbeitragsgrundlage begrenzt.
- ab Julio 2021 wurde für die nicht besonders betroffenen Unternehmen ein Selbstbehalt von 15 % eingeführt.
- Mit Juli 2022 erfolgt zwar keine Änderung bei Berechnung der Kurzarbeitsbeihilfe, jedoch in der Sozialpartnervereinbarung eine Anhebung der Kurzarbeitsunterstützung dadurch, dass die 90 %ige Nettoersatzrate auch für Personen gilt, deren Entgelt vor Beginn der Kurzarbeit den Betrag von € 1.700,- bzw € 2.685,- überstieg.
- Der Teil der Kurzarbeitsunterstützung, der nicht auf der Bundesrichtlinie des AMS, sondern auf der Sozialpartnervereinbarung beruht, und auch die darauf basierenden Sozialabgaben werden von der Kurzarbeitsbeihilfe nicht erfasst. Diese Beträge belasten ausschließlich den Arbeitgeber.
Gehaltserhöhungen während der Kurzarbeit
Grundsätzlich ändert sich die Bemessungsgrundlage für die Kurzarbeitsbeihilfe währen des Kurzarbeitszeitraums nicht. Tritt jedoch während der Kurzarbeit ein Biennalsprung ein oder erfolgt eine kollektivvertragliche Lohnerhöhung, toleriert das AMS ab diesem Kalendermonat eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage im Ausmaß des Biennalsprungs bzw der kollektivvertraglichen Lohnerhöhung mit einer doppelten Begrenzung:
- 1. Die Erhöhung der Bemessungsgrundlage darf insgesamt 5 % nicht übersteigen.
Wird von der Trinkgeldersatzregelung Gebrauch gemacht, darf die gesamte Erhöhung einschließlich der Trinkgeldersatzleistung 5 % der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
2. Die Begrenzung mit der Höchstbeitragsgrundlage gilt immer.
Hinweis
Für die Kurzarbeitsunterstützung des Arbeitnehmers muss eine kollektivvertragliche Lohnerhöhung oder ein Biennalsprung immer berücksichtigt werden. Dafür gibt es keine Limitierung.
Kurzarbeitsbeihilfe für Arbeitnehmer in Altersteilzeit
Werden Altersteilzeitdienstnehmer in die Kurzarbeitsvereinbarung einbezogen, ändert sich dadurch nur das Teilzeitentgelt. Das Teilzeitentgelt sinkt. Der Altersteilzeitdienstnehmer erhält eine Kurzarbeitsunterstützung und der Arbeitgeber eine Kurzarbeitsbeihilfe. Sowohl für die Berechnung der Kurzarbeitsbeihilfe als auch für die Berechnung der Kurzarbeitsunterstützung ist das Teilzeitentgelt des Altersteilzeitdienstnehmers vor Beginn der Kurzarbeit heranzuziehen.
Hinweis
Der Lohnausgleich ändert sich durch die Kurzarbeit nicht und ist für die Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe irrelevant.
Abrechnung
Für die Überweisung der Kurzarbeitsbeihilfe ist ein eAMS-Konto erforderlich.
Bei der Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe wird jeder Kalendermonat einzeln betrachtet. Es ist daher möglich, dass in einem Kalendermonat alle Arbeitsstunden Ausfallstunden sind und in einem anderen Kalendermonat überhaupt keine Ausfallstunden vorliegen. Die Durchrechnung über den gesamten Kurzarbeitszeitraum erfolgt nur für die Obergrenze und die Untergrenze des zulässigen Arbeitszeitausfalls, nicht für die Leistung an den Arbeitnehmer.
Die Abrechnungsliste der in die Kurzarbeit einbezogenen Arbeitnehmer ist bis zum 28. des Folgemonats dem AMS zu übermitteln.
Dokumente zur Abrechnung befinden sich auf der Website des AMS .
Durchführungsbericht
Nach Ablauf der Behaltefrist ist spätestens bis zum 28. des Folgemonats der Durchführungsbericht unter Verwendung des eAMS-Kontos dem AMS zu übermitteln.
Der Durchführungsbericht muss vom Betriebsrat mit unterfertigt werden. Ist kein Betriebsrat vorhanden, ist der Durchführungsbericht von der zuständigen Fachgewerkschaft oder von den von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern zu unterfertigen.