Bei den Bestimmungen der §§ 209a und 209b StPO („Kronzeugenregelung“) handelt es sich um Sonderregelungen der Diversion (§§ 198 ff StPO). Sie ermöglichen den Rücktritt von der Verfolgung des Täters wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft.
Bei den Bestimmungen der §§ 209a und 209b StPO („Kronzeugenregelung“) handelt es sich um Sonderregelungen der Diversion (§§ 198 ff StPO). Sie ermöglichen den Rücktritt von der Verfolgung des Täters wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft.