Die Sicherstellung (§ 109 Z 1, §§ 110 ff StPO) dient der vorläufigen Begründung der Verfügungsmacht über Gegenstände oder dem Verbot der Herausgabe, Veräußerung oder Verpfändung von Gegenständen und Vermögenswerten. Zulässig ist sie zur Sicherung von Beweisen sowie privatrechtlicher Ansprüche und vermögensrechtlichen Anordnungen. Die Sicherstellung wird von der Staatsanwaltschaft angeordnet und von der Kriminalpolizei durchgeführt.
Wichtiger Hinweis