Der wirtschaftliche Ruf zählt zu den absolut geschützten Persönlichkeitsrechten (vgl § 16 ABGB). Nach (der praktisch sehr bedeutenden) Bestimmung des § 1330 Abs 2 ABGB (sog Kreditschädigung, Rufschädigung) wird ersatzpflichtig, wer rechtswidrig und schuldhaft „Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden“. Abzugrenzen (insb aus Gründen unterschiedlicher Ansprüche und der Verjährung) ist die Kreditschädigung von der Ehrenbeleidigung.