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Privatsphäre

SchadenersatzBesondere HaftungsfälleStegner/MerzoJänner 2024

Die Privatsphäre zählt zu den absolut geschützten Persönlichkeitsrechten (vgl § 16 ABGB). § 1328a ABGB normiert einen Schadenersatzanspruch für rechtswidrige und schuldhafte Eingriffe in die Privatsphäre (Abs 1 Satz 1) und erweitert die Ersatzpflicht in Fällen „erheblicher Verletzung“ (Abs 1 Satz 2) auch um ideelle Schäden. Eine Haftung nach besonderen Vorschriften geht nach Abs 2 vor.

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