Die Privatsphäre zählt zu den absolut geschützten Persönlichkeitsrechten (vgl § 16 ABGB). § 1328a ABGB normiert einen Schadenersatzanspruch für rechtswidrige und schuldhafte Eingriffe in die Privatsphäre (Abs 1 Satz 1) und erweitert die Ersatzpflicht in Fällen „erheblicher Verletzung“ (Abs 1 Satz 2) auch um ideelle Schäden. Eine Haftung nach besonderen Vorschriften geht nach Abs 2 vor.