Grundsätzlich hat jeder das Recht, sich zur Durchsetzung eigener oder zur Abwehr fremder Ansprüche in einen Prozess einzulassen und Verfahrenshandlungen zu setzen. In Ausnahmefällen, insb wenn dies in missbräuchlicher Absicht geschieht, kann ein solches Verhalten aber rechtswidrig sein und Schadenersatzansprüche auslösen („Haftung für Prozessführung“): Wer bei nötiger Aufmerksamkeit erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass der Prozess aussichtslos ist, kann (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) schadenersatzpflichtig werden.