Die zivilrechtliche Haftung für Kartellteilnahme ist Folge der Überzeugung, dass das Kartellverbot nicht nur Institutionenschutz, sondern auch Individualschutz bezweckt. Der Ersatz des Schadens aus Wettbewerbsrechtsverletzungen hat durch das Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2017 (KaWeRÄG 2017) eine Neuregelung erfahren und findet sich nunmehr in den §§ 37a bis 37m KartG. Die Novelle sieht in Umsetzung des Unionsrechts weitreichende Änderungen und Verschärfungen der zivilrechtlichen Haftung vor.