Verletzen Geschäftsführer schuldhaft ihre Sorgfaltspflichten, haften sie der Gesellschaft gegenüber zur ungeteilten Hand (§ 25 Abs 2 GmbHG, „Innenhaftung“). Sie haben bei der Geschäftsführung die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ anzuwenden. Dieser objektive Sorgfaltsmaßstab nach § 25 Abs 1 GmbHG wird durch subjektive Elemente im Rahmen der Business Judgement Rule gem § 25 Abs 1a GmbHG ergänzt. Mitunter haften Geschäftsführer aber auch unmittelbar gegenüber Dritten („Außenhaftung“). Vereinzelt bestehen darüber hinaus in einigen Sondergesetzen auch weitere Haftungstatbestände.