Durch § 970 ff ABGB wird eine Haftung des Gastwirtes (und ihm gleichgestellter Personen) für eingebrachte Sachen aufgenommener Gäste normiert, die in wesentlichen Punkten strenger als die Haftung aufgrund des Verwahrungsvertrages ist. Der Wirt muss demnach beweisen, dass der Schaden weder von ihm und seinen Leuten verschuldet noch durch fremde, im Haus aus- und eingehende Personen verursacht wurde. Da auch eine Deliktshaftung nach § 1316 ABGB und eine vertragliche Haftung bestehen können, kommen uU drei Anspruchsgrundlagen in Frage.