Werden bei einem Flugzeugunfall nicht beförderte Personen oder Sachen beschädigt oder verletzt (Drittschadenshaftung), kommt die strenge Gefährdungshaftungen nach §§ 148 ff LFG zur Anwendung. Erleiden hingegen beförderte Fluggäste oder Reisegepäck bzw Frachtgut Schäden, kommt die Befördererhaftung nach dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) bzw §§ 156 ff LFG zur Anwendung. Für beide Haftungsfälle hat der Halter eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, wobei dem Geschädigten im Schadensfall ein direkter Anspruch gegen den Versicherer zusteht.