Wenn ein Schaden durch den Betrieb einer Eisenbahn verursacht wird, haftet der Betriebsunternehmer unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft oder nicht. Die Haftung nach dem EKHG stellt nämlich eine Gefährdungshaftung dar, von der sich der Betriebsunternehmer nur durch den Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses befreien kann. Als Eisenbahnen iSd EKHG gelten dabei nicht nur klassische Eisenbahnen, sondern auch Straßenbahnen, U-Bahnen und Seilbahnen wie zB Sessellifte.