§ 365 ZPO sieht vor, dass das Gericht dem Beweisführer einen Kostenvorschuss für die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises auferlegen kann. Dadurch soll eine Vorstreckung der Kosten durch das Gericht vermieden werden. Beweisführer ist nicht zwingend die beweisbelastete Partei, sondern jene Partei, die den Sachverständigenbeweis beantragt. Ein Rekurs gegen den Auftrag zum Kostenvorschuss steht dem Beweisführer gem §§ 365 iVm 332 Abs 2 ZPO nur in Bezug auf die Höhe des Kostenvorschusses offen.