Die Kostenseparation bildet eine Ausnahme vom Prinzip der Erfolgshaftung nach § 41 Abs 1 ZPO. Soweit einer Partei Mehrkosten durch das schuldhafte Verhalten der Gegenseite oder dieser zuzurechnende Zufälle entstehen, sind diese – ohne Rücksicht auf den Prozessausgang – vom Verursacher zu ersetzen. Es wird zwischen der Kostenseparation im engeren Sinn und der Kostenseparation im weiteren Sinn unterschieden.