Der Kollektivvertrag für die Eisen- und Metallerzeugende und -verarbeitende Industrie sieht eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden vor. Es gibt im Kollektivvertrag verschiedene Möglichkeiten der Arbeitszeitflexibilisierung. Arbeitgeber können gemäß § 12b ARG unter näher genannten Voraussetzungen an bis zu vier Sonn- bzw Feiertagen pro Kalenderjahr Arbeitnehmer beschäftigen. Der Kollektivvertrag regelt zu dieser Ausnahmeregelung rahmenrechtliche Bestimmungen. Die Überstundenentlohnung besteht aus Grundvergütung und Zuschlag. Der Überstundenteiler beträgt 1/143 des Monatslohnes.