Der Kollektivvertrag Arbeitskräfteüberlassung enthält eigenständige Regelungen zu Sonderzahlungen, hier kommen also im Überlassungsfall ausnahmsweise nicht die Regelungen des Beschäftiger-Kollektivvertrages zur Anwendung. Der Kollektivvertrag Arbeitskräfteüberlassung normiert außerdem Aufwandersatzansprüche für Dienstreisen bzw bei Überlassung in weit entfernte Beschäftigerbetriebe sowie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Kilometergeld. Für bestimmte Ansprüche sieht der Kollektivvertrag Arbeitskräfteüberlassung eine sechsmonatige Verfallsfrist vor.