Die Klagezurücknahme ist der Verzicht des Klägers auf den in der Klage geltend gemachten Rechtsschutzanspruch; anders ausgedrückt: der Widerruf des Rechtsschutzantrags des Klägers (§ 237 ZPO).
So wie auch die Klageänderung ist die Klagezurücknahme als besondere Ausgestaltung der Dispositionsmaxime anzusehen.