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Klagebeantwortung

ZivilverfahrensrechtStreitiges VerfahrenDeixler-Hübner/MeisingerMai 2023

Die Klagebeantwortung (§ 239 ZPO) ist das prozessuale Gegenstück zur Klage; in ihr erfolgt die substantiierte Streiteinlassung des Beklagten, dh, es wird inhaltlich auf die Behauptungen des Klägers eingegangen. Sie ist auf Abweisung des Klagebegehrens zu richten.

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