Die Klageänderung (von der ZPO als „Klagsänderung“ bezeichnet) ist jede Änderung des durch den Kläger bestimmten Streitgegenstandes. Es hängt daher von der jeweiligen Streitgegenstandstheorie ab, ab wann (bereits) eine Klageänderung vorliegt. Unter Zugrundelegung der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie liegt eine Klageänderung bei Änderung des Klagegrundes und/oder des Klagebegehrens vor. Die Klageänderung ist begrifflich einzuordnen als besondere Ausgestaltung der Dispositionsmaxime.