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Innehalten des Verfahrens

ZivilverfahrensrechtAußerstreitverfahrenDeixler-Hübner/MeisingerNovember 2025

Innehalten bewirkt den Stillstand eines Außerstreitverfahrens, wenn die Möglichkeit einer einvernehmlichen Lösung zwischen den Parteien gegeben ist (vgl dazu § 29 AußStrG).

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