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Hoheitliche Vollziehung

SchadenersatzAmtshaftungVrbaJänner 2026

Nach dem ausdrücklichen Gesetzestext des § 1 Abs 2 AHG tritt eine Haftung nur dann ein, wenn Organe in Vollziehung der Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Verwaltung) handeln.

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