Organe im Sinne des § 1 Abs 2 AHG sind alle physischen und – nach neuerer Rechtsprechung auch – juristischen Personen, die in Vollziehung der Gesetze handeln.
Organe im Sinne des § 1 Abs 2 AHG sind alle physischen und – nach neuerer Rechtsprechung auch – juristischen Personen, die in Vollziehung der Gesetze handeln.