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Rechtsträger

SchadenersatzAmtshaftungVrbaJuli 2024

Rechtsträger im Sinne der Bestimmungen des Art 23 B-VG und § 1 AHG sind die Körperschaften öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung, sofern sie hoheitliche Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich vollziehen (3 Ob 15/93).

Haftungssubjekte von Amtshaftungsansprüchen – Einleitung

In Art 23 B-VG werden als Haftungssubjekte von Amtshaftungsansprüchen neben den

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