Nach dem ausdrücklichen Gesetzestext des § 1 Abs 2 AHG tritt eine Haftung nur dann ein, wenn Organe in Vollziehung der Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Verwaltung) handeln.
Nach dem ausdrücklichen Gesetzestext des § 1 Abs 2 AHG tritt eine Haftung nur dann ein, wenn Organe in Vollziehung der Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Verwaltung) handeln.