Das in § 7 UWG geregelte Verbot der Herabsetzung von Mitbewerbern stellt eine der zentralen Normen des Lauterkeitsrechts dar und ist von großer praktischer Relevanz. Im Kern geht es um die Verhinderung von Angriffen auf die Wertschätzung eines mitbewerbenden Unternehmens, dessen Waren bzw. Dienstleistungen oder dessen Inhaber. Wer sich mit geschäftsschädigenden unwahren Tatsachenbehauptungen konfrontiert sieht, kann sich auf Basis des § 7 UWG dagegen zur Wehr setzen. Wo § 7 UWG nicht zur Anwendung kommt, können allenfalls § 1 UWG oder § 1330 ABGB Abhilfe verschaffen