In der Rechtsordnung ist anerkannt, dass bereits mit der Aufnahme rechtsgeschäftlichen Kontakts zwischen möglichen Vertragspartnern gegenseitige Rücksichtnahmepflichten bestehen, die nicht vom späteren Zustandekommen eines Vertrages abhängen. Aus diesem vorvertraglichen Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme lassen sich Schutz- und Sorgfaltspflichten einerseits und Aufklärungspflichten andererseits ableiten. Werden diese vorvertraglichen Pflichten verletzt, können daraus entstandene Schäden nach den Regeln der culpa in contrahendo geltend gemacht werden.