Eine der Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch ist die rechtswidrige Verursachung eines Schadens (§ 1294 Satz 1 ABGB). Das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes kann zum Entfall der Haftung des Schädigers für ein an sich rechtswidriges Verhalten führen. Die von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsfigur des Handelns auf eigene Gefahr, stellt einen möglichen Rechtfertigungsgrund dar.