Nach § 1325 ABGB hat der Schädiger im Fall einer Körperverletzung dem Verletzten neben einem angemessenen Schmerzengeld den Verdienstentgang sowie die Kosten der Heilung zu ersetzen. Zu letzteren zählen sämtliche Kosten, die zur Beseitigung, Verbesserung oder zur Verhinderung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Geschädigten aufgewendet wurden. Der Erfolg des Aufwands ist keine Voraussetzung für den Ersatz. Die Kosten müssen einzig und allein zweckmäßig und angemessen sein. Dies kann uU auch den Ersatz der Besuchskosten von nahen Angehörigen beinhalten.