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Haftung von Minderjährigen

SchadenersatzAllgemeinesFialaJänner 2024

Kinder und unmündige Minderjährige sind deliktsunfähig. An ihrer Stelle haften Aufsichtspersonen, wenn sie ihre Pflichten verletzt haben (§ 1309 ABGB). Mit Vollendung des 14. Lebensjahres werden Minderjährige deliktsfähig und haften fortan mit ihrem eigenen Vermögen für von ihnen rechtswidrig und schuldhaft verursachte Schäden.

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