Die Zulässigkeit von Haftungsbeschränkungen ist einer kasuistischen Rsp unterworfen, die an verschiedenen Kriterien anknüpft. Solche Klauseln sind neben der allgemeinen Sittenwidrigkeitskontrolle des § 879 Abs 1 ABGB auch an der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB und den konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 6 KSchG zu messen. Im Anwendungsbereich des KSchG sind zu weit gefasste Haftungsausschlüsse überhaupt unwirksam und lassen die gesetzliche Haftung uneingeschränkt aufleben.