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Haftung der Vorstandsmitglieder

GesellschaftsrechtKapitalgesellschaftenMader/WeinknechtSeptember 2024

§ 84 AktG regelt die Organhaftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft. Vorstandsmitglieder haben nach § 84 Abs 1 AktG die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. In § 84 Abs 2 AktG wird die Ersatzpflicht für verschuldete Schäden gegenüber der Gesellschaft angeordnet (Innenhaftung). Eine Außenhaftung besteht gegenüber den Gesellschaftsgläubigern unter den Voraussetzungen des § 84 Abs 5 AktG.

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