Um in Form einer GmbH am Rechtsverkehr teilzunehmen, muss diese zunächst gegründet werden. Gem § 1 Abs 1 GmbHG kann eine GmbH „zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck“ errichtet werden. In dieser Bestimmung kommt zum Ausdruck, dass das Gesetz dem sogenannten Normativsystem folgt (dh, wenn die gesetzlichen Vorschriften erfüllt sind, entsteht die GmbH wirksam); eine Konzessionspflicht (behördliche Bewilligung zur Errichtung einer GmbH) ist nicht vorgesehen. Ausnahmen bestehen nach sondergesetzlicher Anordnung.