§ 84 AktG regelt die Organhaftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft. Vorstandsmitglieder haben nach § 84 Abs 1 AktG die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. In § 84 Abs 2 AktG wird die Ersatzpflicht für verschuldete Schäden gegenüber der Gesellschaft angeordnet (Innenhaftung). Eine Außenhaftung besteht gegenüber den Gesellschaftsgläubigern unter den Voraussetzungen des § 84 Abs 5 AktG.