Aus Sicht des UmgrStG ist der Begriff Realteilung nach den §§ 27 ff UmgrStG bestimmt. Darunter ist die tatsächliche Übertragung von (realteilungsfähigem bzw begünstigtem) Vermögen auf Grundlage eines schriftlichen Teilungsvertrages und einer Teilungsbilanz auf eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) gegen Aufgabe von Gesellschafterrechten zu verstehen. Das übertragene Vermögen muss einen positiven Verkehrswert aufweisen.