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Realteilung – Teilungsstichtag

UmgründungssteuerrechtRealteilungStücklerJuli 2023

Mit Ablauf des Teilungsstichtags geht gem § 28 iVm § 13 Abs 1 UmgrStG das begünstigte Vermögen mit ertragsteuerrechtlicher Wirkung auf die Rechtsnachfolger über. Die Einkünfte betreffend das begünstigte Vermögen sind ab dem dem Teilungsstichtag folgenden Tag den Rechtsnachfolgern zuzurechnen; die Schluss- und Teilungsbilanzen dokumentieren den Vermögensübergang entsprechend.

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