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Berichtigung

BAORechtsschutzUngerJänner 2024

Die §§ 293 bis 293b BAO bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine bereits getroffene behördliche bzw gerichtliche Entscheidung berichtigt werden kann.

Im Folgenden wird erläutert, wann eine solche Berichtigung überhaupt in Betracht kommt und welche Konsequenzen dies für das weitere Verfahren hat.

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