Zivilverfahrens-Novelle 2022

GesetzgebungZivilrechtKolmaschMai 2022

Ausbau der digitalen Aktenführung, Neuregelung der Gebühren für elektronische Kopien, Förderung von Vergleichsabschlüssen

Inkrafttreten

1.5.2022

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

15.4.2022

Betroffene Normen

ASGG, ECG, GEG, GGG, GOG, JN, SDG, StVG, ZPO

Betroffene Rechtsgebiete

Zivilverfahrensrecht

Quelle

BGBl I 2022/61

Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das E-Commerce-Gesetz, das Rechtspflegergesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Familienzeitbonusgesetz geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2022 – ZVN 2022), BGBl I 2022/61 vom 14. 4. 2022.

Die ZVN 2022, die größtenteils am 1. 5. 2022 in Kraft tritt, enthält zahlreiche punktuelle Änderungen im Bereich des Verfahrensrechts. Der Schwerpunkt liegt in der Schaffung der Voraussetzungen für eine möglichst vollständig digitale Aktenführung.

Weitere wesentliche Neuerungen

  • Neue (Wahl-)Gerichtsstände für Streitigkeiten wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten in elektronischen Kommunikationsnetzen (§ 92b JN: am Ort des Schadenseintritts) und für Klagen nach der Fluggastrechte-VO 261/2004 (§ 101a JN: am Abflug- oder Ankunftsort im Inland).
  • Klarstellung, dass in einem Beschluss auf Entziehung der Verfahrenshilfe und in einem Nachzahlungsbeschluss auch über die Höhe der Nachzahlungspflicht zu entscheiden ist (§ 68 und § 71 ZPO).
  • Erweiterung der Möglichkeit, unstrittige Vergleiche vor Gericht abzuschließen, über Mediationsvergleiche hinaus auf Vergleiche nach dem Alternative-Streitbeilegung-G (§ 433a ZPO).
  • Klarstellung, dass Mediationsvergleiche und Vergleiche nach dem Alternative-Streitbeilegung-G gebührenrechtlich prätorischen Vergleichen gleichgestellt sind (§ 7 Abs 1 Z 1 GGG).
  • Erstreckung der für das streitige Scheidungsverfahren bewilligten Verfahrenshilfe auf das während des Prozesses gestellte Verfahren über die einvernehmliche Scheidung (§ 460 Z 10a ZPO; vgl 1 Ob 208/18x = Zak 2019/392, 213).
  • Entfall der Wertgrenzen für die Revisionszulässigkeit in Streitigkeiten nach dem Bundes-BehindertengleichstellungsG für die Dauer von zehn Jahren (§ 502 Abs 5 Z 6 ZPO).
  • Regelung der elektronischen Akteneinsicht (§ 89i GOG).
  • Gebührenrechtliche Erleichterungen für Vergleiche (§ 18 GGG).
  • Erweiterung der Regelung zur Halbierung der Pauschalgebühr bei Vergleichen in der ersten Verhandlung. Die Ermäßigung kommt künftig zum Tragen, wenn die Klage vor oder in der ersten Tagsatzung zurückgezogen wird oder die Rechtsache in der ersten Tagsatzung oder nach Mediation zu Beginn der zweiten Tagsatzung verglichen wird und der Vergleich rechtswirksam wird (TP 1 Anm 4 GGG).
  • Neuregelung des Pauschalgebühren-Tarifs für Abschriften, Ausdrucke, Kopien und Amtsbestätigungen (TP 15 GGG).
  • Umstellung der Gerichtsgebühren für elektronische Kopien von einem seiten- auf einen datenabhängigen Tarif (TP 15 lit d GGG).



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