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Klagezurücknahme

ZivilverfahrensrechtStreitiges VerfahrenDeixler-Hübner/MarkowetzApril 2023

Die Klagezurücknahme ist der Verzicht des Klägers auf den in der Klage geltend gemachten Rechtsschutzanspruch; anders ausgedrückt: der Widerruf des Rechtsschutzantrags des Klägers (§ 237 ZPO).

So wie auch die Klageänderung ist die Klagezurücknahme als besondere Ausgestaltung der Dispositionsmaxime anzusehen.

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