vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Fensterrecht

SachenrechtDienstbarkeitIlleditsDezember 2023

Die beiden verneinenden Hausdienstbarkeiten, dem herrschenden Gebäude Licht und Luft oder Aussicht nicht zu nehmen (§ 476 Z 10 und 11 ABGB) werden fälschlicherweise zusammengefasst als Fensterrecht bezeichnet. Hier wird eine Unterlassung durch den belasteten Eigentümer geschuldet. Der Begriff Fensterrecht ist vom Gesetz in § 488 ABGB für das in § 475 Abs 1 Z 3 ABGB angeführte Recht reserviert, ein Fenster in der fremden Wand zu öffnen. Dabei handelt es sich um eine bejahende Hausdienstbarkeit mit Duldungsverpflichtung des belasteten Eigentümers.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte