Der Fruchtgenuss (Fruchtnießung, Nießbrauch, usus fructus) ist das dingliche Recht, eine fremde Sache mit Schonung der Substanz ohne alle Einschränkung zu benützen. „Ohne alle Einschränkung“ beschreibt den Unterschied zum Gebrauchsrecht nach § 504 ABGB, das nur so weit reicht wie die persönlichen Bedürfnisse. Anders als beim Gebrauchsrecht hat der Fruchtnießer nicht bloß das Nutzungsrecht, sondern auch das Verwaltungsrecht an der Sache. Der Eigentümer kann aber weiterhin jene Rechte ausüben, die den Fruchtgenuss nicht beeinträchtigen (zB Veräußerung oder Belastung der Sache).