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Grunddienstbarkeit

SachenrechtDienstbarkeitKlauseggerJuni 2024

Grunddienstbarkeiten werden vom Eigentümer des dienenden Grundstücks dem jeweiligen Besitzer des herrschenden Grundstücks zur vorteilhafteren oder bequemeren Nutzung desselben eingeräumt. Sie können aber auch als unregelmäßige persönliche Servitut einer Einzelperson eingeräumt werden. Zu den heute am weitesten verbreiteten Realservituten zählen die Wegerechte und die Leitungs(führungs)rechte. Für den Erwerb von Grunddienstbarkeiten ist die Eintragung ins Grundbuch erforderlich. Sie werden bei der herrschenden Liegenschaft im A2-Blatt und bei der dienenden Liegenschaft im C-Blatt eingetragen.

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