Das dingliche Recht der Dienstbarkeit an verbücherten Liegenschaften kann nach dem Gesetzeswortlaut nur durch Eintragung ins Grundbuch erworben werden. Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen. Im Fall der Offenkundigkeit wird die Dienstbarkeit mit dem Erwerb des Grundstücks auch ohne Eintragung ins Grundbuch erworben. Der Erwerber kann die offenkundige Dienstbarkeit auch ins Grundbuch eintragen lassen. Durch die von der Rechtsprechung geschaffene Möglichkeit des außerbücherlichen Erwerbs von Dienstbarkeiten wird der Servitutsberechtigte gegenüber dem Erwerber der Liegenschaft geschützt.